AGB

– Allgemeine Geschäftsbedingungen –


§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Arbeitnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§ 13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei der Vergabe nach VOB/A.


§ 2 Angebot & Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Angebotsdatum. Mit Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenen Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann dem Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftraggebers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall schriftlich durch den Auftragnehmer gestattet werden.


§ 3 Vergütungen
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden. Die jeweilige Abschlagzahlung ist sofort fällig und unverzüglich ohne Abzüge zu bezahlen. Schlussrechnungen sind nach Abnahme der Leistungen (§ 271BGB), innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Skonto muss vereinbart werden, und wird nur dann gewährt, wenn die jeweiligen Abschlagszahlungen und die Schlusszahlungen innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben sind.


§ 4 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations-Rüstzeiten fortzusetzen.


§ 5 Gewährleistungen
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung und ist die Frist, innerhalb der Mängel an Leistungen geltend gemacht werden können. (Verjährungsfrist)
Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel an unseren Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht von uns vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, z. B. witterungsbedingt, sind keine Mängel. Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt insbesondere für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
Für Verträge mit Vertragsgrundlage BGB gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten, z. B. Überholungsbeschichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand.
5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z. B. die Erstellung eines Wärmedämmverbundsystem oder Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.


§ 6 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Die Leistung wird aus Zeichnungen ermittelt, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, wird die Leistung durch Aufmaß ermittelt. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der Preisermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), z. B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detaillierte Aufmaß Regeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C DIN 18363 zugrunde legen.

Weiterhin gelten:

DIN 18 299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“

DIN 18 349 „Betonerhaltungsarbeiten“

DIN 18 363 „Maler- und Lackierarbeiten“

DIN 18 364 „Korrosionsschutzarbeiten“

DIN 18 365 „Bodenbelagsarbeiten“

DIN 18 366 „Tapezierarbeiten“

DIN 18 350 „Putz- und Stuckarbeiten“


§ 7 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


§ 8 Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, oder durch Ingebrauchnahme.


§ 9 Stundenlohnarbeiten

Zusätzliche oder notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.


§ 10 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


§ 11 Sonstiges

Sollte eine der vorstehenden Regelungen -gleich aus welchen Grund- unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.